Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeines
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch bei vorbehaltloser Ausführung der Lieferung an Besteller trotz Kenntnis entgegenstehender Bedingungen.
    2. Alle Vereinbarungen, die getroffen sind, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt.
    3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.  
       
  2. Angebote
    1. Bestellungen, die Angebote im Sinne des § 145 BGB sind, können wir innerhalb zwei Wochen  
      nach Eingang annehmen.
       
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert berechnet.
    2. Gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert aufgewiesen. 
    3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 
    4. Sofern vertraglich nichts anderes gilt, ist der Kaufpreis netto, innerhalb 30 Tagen, ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, vorausgesetzt Fälligkeit und Empfang der Leistung ist gegeben. 
    5. Zahlungen haben an die Deutsche Factoring Bank, Langenstraße 15-21, 28195 Bremen zu erfolgen (Siehe Hinweis auf unserer Rechnung). 
    6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
       
  4. Preisanpassungs- und Selbstbelieferungsvorbehalt
    1. Der vertraglich vereinbarte Preis steht unter Vorbehalt. Bei Lieferung sind wir zu einer verhältnismäßigen Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung die Kosten für Rohmaterial, Energie, Zölle, Abgaben usw. ohne unser Verschulden (z.B. durch die Corona-Pandemie oder bei höherer Gewalt) um mehr als 10 % erhöht haben und dadurch die Herstellung des Liefergegenstandes für den Kunden verteuert wird. Eine Preiserhöhung ist dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Lieferung mitzuteilen; er kann innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder der Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Wir müssen dem Kunden die Entscheidung unverzüglich bekanntgeben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
    2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
       
  5. Lieferzeit
    1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Unsere Lieferungsverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
    2. Bei Annahmeverzug des Bestellers und bei schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Bestellers sind wir berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich etwaigen Mehraufwandes ersetzt zu verlangen unbeschadet des Rechts, weitergehende Ansprüche geltend zu machen. 
    3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. b geht die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
    4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einem Fixgeschäft, ebenso, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
      Im Übrigen haften wir bei Lieferverzug nur, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Nur auf diesen Schaden haften wir auch, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits beruht.
    5. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. 
    6. Höhere Gewalt
      1. Soweit ein Vertragspartner in Folge höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Vertragspflichten gehindert ist, wird er ohne Verzugseintritt bis zur Beseitigung des Vertragshindernisses von der Erfüllung dieser Vertragspflichten befreit. Die andere Vertragsseite wird soweit und solange von der Gegenleistungsverpflichtung befreit, wie der Vertragspartner aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Vertragspflicht gehindert ist.
      2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Pandemien, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen sowie staatliche Restriktionen (z.B. Sanktionen). 
      3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann.
      4. Die Vertragspartner sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten bei der Behebung von Störungen der Geschäftsabwicklung, die durch höhere Gewalt bewirkt sind, zusammenzuwirken. Kann ein Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen höherer Gewalt dennoch länger oder dauerhaft nicht nachkommen, kann er 3 Monate nach Eintritt des durch höhere Gewalt verursachten Leistungshindernisses vom Vertrag zurücktreten, wenn das Leistungshindernis zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
    7. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten. 
  6. Gefahrübergang - Verpackungskosten
    1. Sofern sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 
    2. Transport – und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu tragen.
    3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt in diesem Fall der Besteller.
  7. Abnahme
    1. Unsere Werksleistungen gelten 2 Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel. 
    2. Zur Abnahmeverweigerung ist der Kunde nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalte der Mangelbeseitigung zu erfolgen. 
    3. Abnahmeverweigerung oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels, erfolgen. 
    4. Die Nutzung des Liefergegenstandes durch den Kunden zu Produktionszwecken gilt als Abnahme
  8. Mängelhaftung 
    1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
    2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen einschließlich Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als im Erfüllungsort verbracht wurde. 
    3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 
    4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, ist in diesem Fall die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
    5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
    6. Soweit nicht vorsteh endet was anderes geregelt ist, ist die Haftung im übrigen ausgeschlossen.
    7. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, allerdings nur, wenn es sich um eine neue Kaufsache handelt, gerechnet ab Gefahrübergang. Erstreckt sich der Vertrag auf eine gebrauchte Kaufsache, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. 
    8. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 
      5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache. 
    9. Auch jede weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als vorstehend geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit der Schadensersatzanspruch uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 
       
  9. Eigentumsvorbehalt 
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 
    2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Kosten der Abwendung solcher Ansprüche gemäß § 771 ZPO haftet der Besteller, sofern die Kosten nicht bei dem Dritten beigetrieben werden können. 
    3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
    4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, von uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ebenfalls im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 
    5. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 
    6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
       
  10. Gerichtsstand – Erfüllungsort 
    1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 
    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
  11. Datenschutz
    Wir wahren die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Kundendaten. Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung unter https://www.bvl-cleaning.com/de/datenschutz zu entnehmen.

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